Rz. 29

Nach § 347 Abs. 2 S. 1 AO gelten die Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote oder Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr als Abgabenangelegenheiten. Diese Verbote oder Beschränkungen des Warenverkehrs, die aus unterschiedlichen wirtschaftspolitischen oder sicherheitstechnischen Gründen bestehen, sind bei der Zollbehandlung an der Grenze von den Zollbehörden zu beachten. Die Zollabfertigung ist abzulehnen, wenn die erforderlichen Einfuhrbewilligungen fehlen. Abgabenangelegenheiten i. d. S. sind alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der "Zollbehandlung" bei der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr stehen[1], so z. B. die Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Zollabfertigung oder die Grenzbeschlagnahme bei Markenrechtsverletzungen.[2]

Der Einspruchsführer kann geltend machen, dass die zolltarifliche Zuordnung der Ware unzutreffend ist, sodass Einfuhrbeschränkungen nicht vorliegen bzw. die Auflagen und Bedingungen der vorliegenden Einfuhrbewilligung erfüllt sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge