Rz. 16

Der Kostenansatz, d. h. die Festsetzung der Vollstreckungskosten, ist für die Behörde nach § 346 Abs. 2 AO nur befristet zulässig. Die Vorschrift ist erforderlich, da nach § 3 Abs. 3 AO die Bestimmungen der Festsetzungsverjährung auf steuerliche Nebenleistungen, also auch für die Vollstreckungskosten[1], nur insoweit anzuwenden sind, als dies ausdrücklich bestimmt ist.

[1] s. § 337 AO Rz. 5; Vor §§ 78–133 AO Rz. 30.

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