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Kosten i. S. v. § 346 AO sind die von der Behörde zu erhebenden Kosten der Vollstreckung, also die Gebühren und die der Behörde zu erstattenden Auslagen nach § 337 ff. AO. Nicht von der Vorschrift erfasst sind dagegen die (vergeblichen) Aufwendungen des Vollstreckungsschuldners. Diese Aufwendungen können allenfalls unter den Voraussetzungen einer Amtspflichtverletzung auf dem Zivilrechtsweg als Schadensersatz geltend gemacht werden.

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