Rz. 5

Zu erstatten sind die Kosten der förmlichen Zustellung nach § 182 ZPO. Andere Leistungsentgelte der Post als die in § 344 Abs. 1 Nr. 3 AO aufgeführten Kosten der Zustellung können von der Finanzbehörde nicht als Auslagen erhoben werden[1]. Für die Zustellungen mittels Postzustellungsurkunde sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten[2]. Für behördliche Zustellungen nach § 5 VwZG sind pauschal EUR 7,50 zu erstatten.

[1] FG Bremen v. 12.3.1991, II 22/91 K, EFG 1991, 590.
[2] Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 344 AO Rz. 7.

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