Rz. 4

Die Gebühr entsteht wie die Pfändungsgebühr, wenn der Vollziehungsbeamte nach Außen erkennbare Schritte zur Ausführung des jeweiligen Vollstreckungsauftrages unternommen hat.[1] Eine Unterbrechung oder Aufteilung der Amtshandlung sowie die Wegnahme an verschiedenen Orten lässt keine zweite Wegnahmegebühr entstehen, da für die Entstehung des Gebührenanspruchs der Vollstreckungsauftrag maßgeblich ist.[2]

[1] vgl. § 339 AO Rz. 3.
[2] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 340 AO Rz. 10; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 340 AO Rz. 4.

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