Rz. 4
Die Gebühr entsteht wie die Pfändungsgebühr, wenn der Vollziehungsbeamte nach Außen erkennbare Schritte zur Ausführung des jeweiligen Vollstreckungsauftrages unternommen hat.[1] Eine Unterbrechung oder Aufteilung der Amtshandlung sowie die Wegnahme an verschiedenen Orten lässt keine zweite Wegnahmegebühr entstehen, da für die Entstehung des Gebührenanspruchs der Vollstreckungsauftrag maßgeblich ist.[2]
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