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Dem Vollstreckungsschuldner steht nach § 292 AO die Möglichkeit zu, die Pfändung abzuwenden. § 339 Abs. 4 Satz 1 AO stellt klar, dass die Gebühr auch in diesen Fällen und in den nachfolgenden Fällen, in denen es aus anderen Gründen zu keiner Pfändung kommt, erhoben wird, wenn::

  • die Pfändung durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten abgewendet wird;
  • auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle (beispielsweise die Wohnung oder die Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners) der vorzunehmenden Vollstreckungshandlung begeben hat;
  • ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden;
  • eine Pfändung gemäß § 281 Abs. 3 AO untauglich wäre, weil die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten nicht erwarten lässt;
  • die Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Vollstreckungsschuldners gebraucht werden, nach § 812 ZPO nicht gepfändet werden sollen, weil ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert der Sachen außer allem Verhältnis steht;
  • die gepfändete Miet- oder Pachtzinsforderung nach § 851b ZPO freizugeben ist, weil diese Einkünfte des Vollstreckungsschuldners zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung von Ansprüchen unentbehrlich sind, die den Ansprüchen der Vollstreckungsgläubigerin gemäß § 10 ZVG im Fall der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks vorgehen würden.

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