Rz. 16
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Kostenfreiheit (s. Rz. 15) galt bis zum 29.6.2013 nur dann, wenn die Mahnung gem. § 259 Satz 2 AO a.F. im Wege der Postnachnahme erfolgte. Aufgrund der Automatisierung des Mahnverfahrens durch die Finanzverwaltung wurde als Folgeänderung der Streichung des § 259 Satz 2 AO a.F. durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz[1] auch § 337 Abs. 2 Satz 2 AO a.F. ersatzlos aufgehoben.[2]
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