3.1 Grundsatz
Rz. 15
Das Mahnverfahren i.S.v. § 259 AO ist nicht Teil des Vollstreckungsverfahrens, sondern Teil des Erhebungsverfahrens.[1] Es gilt also insoweit der Grundsatz der Kostenfreiheit des Verwaltungsverfahrens.[2] § 337 Abs. 2 AO stellt insoweit rein deklaratorisch klar, dass dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn abweichend von § 259 AO die Mahnung nicht durch die Kassenabteilung oder das zuständige Erhebungsfinanzamt erfolgt, sondern durch die Vollstreckungsstelle der Vollstreckungsbehörde[3] vorgenommen wird. Weitergehende Bedeutung kommt der Vorschrift nicht zu.[4]
3.2 Auslagenersatz
Rz. 16
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Kostenfreiheit (s. Rz. 15) galt bis zum 29.6.2013 nur dann, wenn die Mahnung gem. § 259 Satz 2 AO a.F. im Wege der Postnachnahme erfolgte. Aufgrund der Automatisierung des Mahnverfahrens durch die Finanzverwaltung wurde als Folgeänderung der Streichung des § 259 Satz 2 AO a.F. durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz[1] auch § 337 Abs. 2 Satz 2 AO a.F. ersatzlos aufgehoben.[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen