3.1 Grundsatz

 

Rz. 15

Das Mahnverfahren i.S.v. § 259 AO ist nicht Teil des Vollstreckungsverfahrens, sondern Teil des Erhebungsverfahrens.[1] Es gilt also insoweit der Grundsatz der Kostenfreiheit des Verwaltungsverfahrens.[2] § 337 Abs. 2 AO stellt insoweit rein deklaratorisch klar, dass dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn abweichend von § 259 AO die Mahnung nicht durch die Kassenabteilung oder das zuständige Erhebungsfinanzamt erfolgt, sondern durch die Vollstreckungsstelle der Vollstreckungsbehörde[3] vorgenommen wird. Weitergehende Bedeutung kommt der Vorschrift nicht zu.[4]

[2] s. Rz. 1; Vor §§ 78133 AO, Rz. 28.
[4] Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 337 AO Rz. 6.

3.2 Auslagenersatz

 

Rz. 16

Eine Ausnahme vom Grundsatz der Kostenfreiheit (s. Rz. 15) galt bis zum 29.6.2013 nur dann, wenn die Mahnung gem. § 259 Satz 2 AO a.F. im Wege der Postnachnahme erfolgte. Aufgrund der Automatisierung des Mahnverfahrens durch die Finanzverwaltung wurde als Folgeänderung der Streichung des § 259 Satz 2 AO a.F. durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz[1] auch § 337 Abs. 2 Satz 2 AO a.F. ersatzlos aufgehoben.[2]

[1] Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 20.06.2013, BGBl. 2013, 1809, BStBl. I 2013, 802.
[2] Koenig/Zöllner, AO, 3. Aufl. 2014, § 337 Rz. 7; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 337 AO Rz. 6.

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