Rz. 4

Die Erfüllung der Verpflichtung hat keine Aufhebung der Zwangsmittelfestsetzung zur Folge. Im Unterschied zu den Fällen des § 257 Abs. 1 AO bleiben bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen von der Einstellung unberührt[1]. Bereits entrichtete oder beigetriebene Zwangsgelder werden nicht erstattet[2]. Der Pflichtige bleibt auch zur Erstattung der bis dahin entstandenen Kosten der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwangs verpflichtet[3].

Soweit die Finanzbehörde zur Beitreibung des Zwangsgelds Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen hat, die noch nicht zu einer endgültigen Befriedigung geführt haben, z. B. weil die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung von dem Drittschuldner noch nicht beglichen wurde, hat sie die bereits ergriffenen Maßnahmen jedoch aufzuheben, weil sie wegen der Einstellung der Vollstreckung ihren Zweck nicht mehr erfüllen können und ihre Aufrechterhaltung daher schikanös wäre.

[1] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 335 AO Rz. 6; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 335 AO Rz. 6; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 335 AO Rz. 3.
[2] BFH v. 11.1.2007, VII B 262/06, BFH/NV 2007, 1142; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 335 AO Rz. 6; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 335 AO Rz. 6; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 335 AO Rz. 3.
[3] Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 335 AO Rz. 3.

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