Rz. 13

Die Vollziehung der Ersatzzwangshaft richtet sich gem. § 334 Abs. 3 S. 2 AO nach § 802g Abs. 2 und § 802h ZPO sowie den §§ 171175 StVollzG. Die Verhaftung des Pflichtigen erfolgt durch den Gerichtsvollzieher[1]. Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind[2]. Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden[3]. Der Vollzug der Haft erfolgt grundsätzlich wie der Vollzug einer Freiheitsstrafe[4], wobei eine gemeinsame Unterbringung mit Strafgefangenen nur eingeschränkt zulässig ist[5]. Der in Haft befindliche Pflichtige ist zur Arbeit nicht verpflichtet[6], darf eigene Kleidung und Wäsche benutzen[7] und eigene Nahrung beschaffen[8].

 

Rz. 14

Die Vollziehung der Haft hat zu unterbleiben bzw. ist vorzeitig zu beenden, wenn der Pflichtige vor Antritt bzw. vor Ablauf der Haft seine Verpflichtung erfüllt hat. Auch die nachträgliche Zahlung des Zwangsgelds steht der (weiteren) Vollziehung der Haft entgegen[9]. Dagegen wird zwar eingewandt, dass die Ersatzzwangshaft ein Zwangsmittel zur Durchsetzung der Anordnungsverfügung und nicht des Zwangsgeldanspruchs sei[10]. Da aber die Anordnung der Ersatzzwangshaft nach der gesetzlichen Regelung nur bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgelds in Betracht kommt, kann für ihre Vollziehung nichts anderes gelten. Bestätigt wird dies durch die Regelung des § 334 Abs. 4 AO, wonach die Vollstreckung der Haft ausgeschlossen ist, wenn der Anspruch auf das Zwangsgeld verjährt ist.

[9] Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 334 AO Rz. 12; Zöllner, in Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl. 2009, § 334 AO Rz. 11; Decker, INF 1994, 202, 205.
[10] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 334 AO Rz. 9.

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