Rz. 13

Zwangsmittel können wegen derselben Verpflichtung wiederholt angedroht werden. Dies ergibt sich aus § 332 Abs. 3 S. 1 AO, der die Zulässigkeit der neuen Androhung davon abhängig macht, dass das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist, ist umstritten. Der Wortlaut des § 332 Abs. 3 S. 1 AO spricht dafür, dass das zunächst angedrohte Zwangsmittel ohne Erfolg festgesetzt und vollzogen worden sein muss. Denn das Merkmal der Erfolglosigkeit bezieht sich auf das zunächst angedrohte Zwangsmittel und nicht auf dessen Androhung[1]. Nach ganz herrschender Ansicht reicht es für die Androhung eines neuen Zwangsmittels aber aus, dass die Verpflichtung innerhalb der in der ersten Androhung gesetzten Frist nicht erfüllt wurde[2]. Dem ist u. E. schon deshalb zu folgen, weil die Festsetzung des Zwangsmittels keine notwendige Folge des erfolglosen Ablaufs der Androhungsfrist ist, sondern eine erneute Ermessensausübung durch die Finanzbehörde erfordert[3]. Der ihr dabei bestehende Entscheidungsspielraum würde unnötig verengt, wenn sie nur die Wahl hätte, entweder das angedrohte Zwangsmittel festzusetzen und ggf. zu vollziehen oder das Zwangsverfahren – wegen der Unzulässigkeit einer neuen Androhung – endgültig abzubrechen.

Mit der Wiederholung der Androhung beginnt ein neues Zwangsmittelverfahren, in dem das Zwangsmittel erhöht oder das Zwangsmittel gewechselt werden kann[4]. Dies bedeutet, dass die Finanzbehörde das zuvor angedrohte Zwangsgeld erhöhen oder stattdessen Ersatzvornahme oder unmittelbaren Zwang androhen kann.

[1] Ebenso Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 332 AO Rz. 20.
[2] Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 332 AO Rz. 18; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 332 AO Rz. 17; Zöllner, in Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl. 2009, § 332 AO Rz. 11; Brockmeyer, in Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 332 AO Rz. 6; Hessisches FG v. 26.10.1989, 10 K 999/89, EFG 1990, 154.
[3] S. § 333 AO Rz. 5.
[4] Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 332 AO Rz. 17; vgl.auch § 13 Abs. 6 S. 1 VwVG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge