Rz. 9

Zur Erfüllung der Verpflichtung ist in der Androhung eine angemessene Frist zu bestimmen[1]. Ungeachtet des allgemein gefassten Wortlauts kommt eine solche Fristbestimmung nur bei Handlungspflichten, nicht aber bei Duldungs- und Unterlassungspflichten in Betracht[2].

Die Fristbestimmung ist unverzichtbarer Bestandteil der Androhung. Ihr Fehlen macht die Anordnung unwirksam[3]. Die Fristsetzung nach § 332 Abs. 1 S. 3 AO ist nur für die Festsetzung des angedrohten Zwangsmittels von Belang. Sie hat keine Verlängerung anderweitig begründeter Fristen für die die zu erzwingende Handlung – z. B. der sich aus § 149 Abs. 2 AO ergebenden Fristen für die Abgabe der Steuererklärung – zur Folge, sodass z. B. die Festsetzung von Verspätungszuschlägen wegen Überschreitung der gesetzlichen oder der von der Finanzbehörde verlängerten Steuererklärungsfrist möglich bleibt[4]. Wird eine solche Frist allerdings im Einzelfall nach § 109 Abs. 1 AO nachträglich über den in der Androhung bestimmten Zeitpunkt hinaus verlängert, ist damit der Zwangsgeldandrohung die Grundlage entzogen. Das Zwangsmittel kann dann erst nach einer erneuten Androhung festgesetzt werden[5].

 

Rz. 10

Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art der zu erfüllenden Pflicht. Dem Pflichtigen muss genügend Zeit verbleiben, um seine Verpflichtung mit angemessenen Mitteln zu erfüllen[6]. Bei schriftlicher Androhung dürfte dem Pflichtigen in Anlehnung an § 254 Abs. 1 S. 1 AO im Regelfall eine Frist von mindestens einer Woche einzuräumen sein[7]. Bei Androhung unmittelbaren Zwangs kann aber auch eine ganz kurze Frist, u. U. nur von Sekunden, ausreichen[8].

Der Begriff "angemessene Frist" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, sodass die Angemessenheit im Einzelfall der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Eine zu kurz bemessene Frist macht die Androhung zwar nicht unwirksam, aber rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit wird nicht dadurch geheilt, dass die Finanzbehörde die Festsetzung bis zum Ablauf einer angemessenen Frist hinauszögert.

[2] Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 332 AO Rz. 12; Zöllner, in Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl. 2009, § 332 AO Rz. 5; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 332 AO Rz. 11; a. A. Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 332 AO Rz. 7.
[3] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 332 AO Rz. 13.
[4] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 332 AO Rz. 12.
[5] OFD Hannover v. 5.4.1994, AO-Kartei, § 332 AO Nr. 1, unter Nr. 4; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 332 AO Rz. 12.
[6] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 332 AO Rz. 11.
[7] Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 332 AO Rz. 7; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 332 AO Rz. 12.
[8] Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 332 AO Rz. 7; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 332 AO Rz. 12.

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