Rz. 4

Die Anordnung muss die Person des Pflichtigen bezeichnen. Sind mehrere Pflichtige vorhanden – ist also z. B. die Aufforderung zur Abgabe einer ESt-Erklärung gegenüber beiden Ehegatten ergangen – muss gegenüber jedem von ihnen eine Androhung erfolgen[1]. Unter den Voraussetzungen des § 122 Abs. 7 AO kann die Androhung für mehrere Pflichtige in einem Schriftstück zusammengefasst werden. Auch in diesem Fall liegt aber für jeden Pflichtigen ein selbstständiger Verwaltungsakt vor. Die Androhung muss daher klar erkennen lassen, welches Zwangsmittel dem einzelnen Pflichtigen jeweils angedroht wird[2].

[1] Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 332 AO Rz. 9; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 332 AO Rz. 10; FG Düsseldorf v. 8.12.1981, XIII/IV 39/78 AO, EFG 1982, 498.
[2] FG Düsseldorf v. 8.12.1981, XIII/IV 39/78 AO, EFG 1982, 498.

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