Rz. 2

Die Androhung des Zwangsmittels ist ein selbstständiger Verwaltungsakt[1], der dem Pflichtigen, d. h. dem Adressaten der zugrunde liegenden Anordnungsverfügung, bekannt zu geben ist. Hat der Pflichtige gegenüber der Finanzbehörde einen Empfangsbevollmächtigten bestellt, kann die Bekanntgabe diesem gegenüber erfolgen[2]. § 80 Abs. 3 S. 2 AO steht dem nicht entgegen, weil sich die Finanzbehörde auch in Fällen, in denen der Beteiligte zur Mitwirkung verpflichtet ist, nicht zwingend an diesen selbst wenden muss.

Nach § 332 Abs. 2 S. 1 AO kann die Androhung mit dem durchzusetzenden Verwaltungsakt verbunden werden. Die Verbindung ist in das Ermessen der Behörde gestellt. Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass der Pflichtige der Anordnung ohne die Ausübung von Druck nicht nachkommen wird[3]. Die äußere Verbindung mit dem durchzusetzenden Verwaltungsakt lässt die rechtliche Selbstständigkeit der Androhung unberührt.

[1] S. § 328 AO Rz. 17.
[2] BFH v. 23.11.1999, VII 38/99, BFH/NV 2001, 463.
[3] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 332 AO Rz. 14; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 332 AO Rz. 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge