Rz. 6
Der Einspruch ist nur gegen die Androhung und Festsetzung der Ersatzvornahme statthaft[1]. Die Durchführung der Ersatzvornahme stellt keinen Verwaltungs-, sondern einen Realakt dar. Rechtsschutz kann insoweit nur durch Unterlassungs- bzw. Feststellungsklage[2] bzw. einen Antrag auf einstweilige Anordnung[3] erlangt werden[4].
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen