Rz. 6

Der Einspruch ist nur gegen die Androhung und Festsetzung der Ersatzvornahme statthaft[1]. Die Durchführung der Ersatzvornahme stellt keinen Verwaltungs-, sondern einen Realakt dar. Rechtsschutz kann insoweit nur durch Unterlassungs- bzw. Feststellungsklage[2] bzw. einen Antrag auf einstweilige Anordnung[3] erlangt werden[4].

[1] Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 330 AO Rz. 9.
[4] Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 329 AO Rz. 9; Zöllner, in Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl. 2009, § 330 AO Rz. 9f.

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