Rz. 2
Gegenstand einer Ersatzvornahme kann nur eine vertretbare Handlung, d. h. eine solche sein, deren Vornahme durch einen anderen als den Pflichtigen möglich ist. Die Einhaltung von Duldungs- und Unterlassungspflichten ist per se unvertretbar und damit keiner Ersatzvornahme zugänglich[1].
Die praktische Bedeutung der Ersatzvornahme in der finanzbehördlichen Praxis ist gering[2]. Als Anwendungsfälle kommen z. B. in Betracht:
- die Beschaffung von Hilfsmitteln zur Lesbarmachung von auf Datenträgern gespeicherten Buchführungsunterlagen bzw. die Erstellung von Ausdrucken dieser Unterlagen[3],
- die maschinelle Auswertung von Buchführungsunterlagen nach den Vorgaben der Finanzbehörde bzw. die Verfügbarmachung dieser Unterlagen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger im Rahmen einer Außenprüfung[4],
- die Erstellung der Abschlussbilanzen durch geeignete Hilfspersonen[5],
- die Fertigung von steuerlichen Aufzeichnungen[6] .
Für den Fall der Übersetzung fremdsprachiger Schriftstücke trifft § 87 Abs. 2 S. 3 AO eine Sonderregelung.
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