Rz. 2

Gegenstand einer Ersatzvornahme kann nur eine vertretbare Handlung, d. h. eine solche sein, deren Vornahme durch einen anderen als den Pflichtigen möglich ist. Die Einhaltung von Duldungs- und Unterlassungspflichten ist per se unvertretbar und damit keiner Ersatzvornahme zugänglich[1].

Die praktische Bedeutung der Ersatzvornahme in der finanzbehördlichen Praxis ist gering[2]. Als Anwendungsfälle kommen z. B. in Betracht:

  • die Beschaffung von Hilfsmitteln zur Lesbarmachung von auf Datenträgern gespeicherten Buchführungsunterlagen bzw. die Erstellung von Ausdrucken dieser Unterlagen[3],
  • die maschinelle Auswertung von Buchführungsunterlagen nach den Vorgaben der Finanzbehörde bzw. die Verfügbarmachung dieser Unterlagen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger im Rahmen einer Außenprüfung[4],
  • die Erstellung der Abschlussbilanzen durch geeignete Hilfspersonen[5],
  • die Fertigung von steuerlichen Aufzeichnungen[6] .

Für den Fall der Übersetzung fremdsprachiger Schriftstücke trifft § 87 Abs. 2 S. 3 AO eine Sonderregelung.

[1] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 330 AO Rz. 6; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO § 330 AO Rz. 2; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 330AO, Rz. 3.
[2] Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 330 AO Rz. 4.
[5] BFH v. 23.10.2012, VII R 4/10, BFH/NV 2013, 282; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 330 AO Rz. 5; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO § 330 AO Rz. 4.
[6] Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 329 AO Rz. 3.

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