Rz. 22

Auch wer Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, ist Stpfl. Die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sind verfahrensrechtliche Pflichten, die sich originär aus Steuergesetzen[1] oder derivativ aus zivilrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Rechtsnormen[2] ergeben. Dazu gehören steuerrechtliche Verpflichtungen aus spezialgesetzlichen Normen[3] ebenso, wie steuerrechtlich über § 140 AO maßgebende handelsrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten.[4] Trotz des gesetzlichen Wortlauts reicht nach teleologischer Auslegung der Norm auch die bloße Verpflichtung, Aufzeichnungen zu führen[5] zur Begründung der Steuerpflicht aus.[6]

Nicht zum Stpfl. wird dagegen derjenige, der nicht nach gesetzlichen, sondern nach vertraglichen Verpflichtungen, etwa als Arbeitnehmer, Organ oder steuerlicher Berater, Aufzeichnungen zu führen hat, da ihm diese Verpflichtungen nicht, wie von § 33 Abs. 1 AO gefordert, durch Steuergesetze auferlegt sind.[7] Dementsprechend machen auch Verpflichtungen aufgrund von Verwaltungsanordnungen oder durch Verwaltungsrichtlinien den Verpflichteten nicht zum Stpfl.[8]

[5] Z. B. nach § 143 f. AO.
[6] Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 33 AO Rz. 15.
[7] Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 33 Rz. 32; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 33 AO Rz. 13; Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 33 AO Rz. 16 m. w. N.
[8] Boeker, in HHSp, AO/FGO, § 33 AO Rz. 17.

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