Rz. 1

Nach Art. 58 Abs. 5 DSGVO hat jeder Mitgliedstaat durch Rechtsvorschriften vorzusehen, dass seine Aufsichtsbehörde befugt ist, Verstöße gegen die Verordnung den Justizbehörden zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben oder sich sonst daran zu beteiligen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Bestimmungen der DSGVO durchgesetzt werden können. Nach dem Gesetzeswortlaut handelt es sich hierbei um einen – konkret an die Mitgliedstaaten gerichteten – Regelungsauftrag, welcher zwingend durch den nationalen Gesetzgeber umzusetzen ist.[1] Sinngemäß als Verstöße gegen die DSGVO gelten dabei ebenso Verstöße gegen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die aufgrund der DSGVO erlassen wurden. Auch solche Verstöße können von der Aufsichtsbehörde folglich zur Anzeige gebracht werden.[2] Einen generellen Anspruch darauf, dass ein entsprechendes gerichtliches Verfahren auch tatsächlich eingeleitet wird, hat die Aufsichtsbehörde jedoch nicht.[3]

Unter dem Blickwinkel von Art. 58 Abs. 5 DSGVO schafft die Regelung in § 32j AO die Rechtsgrundlage für Aufsichtsbehörden, gegen Angemessenheitsbeschlüsse der Europäischen Kommission[4] vorzugehen.

[1] So auch Körffer, in Paal/Pauly, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2021, Art. 58 DSGVO Rz. 33.
[2] Ziebarth, in Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 58 DSGVO Rz. 108.
[3] Schaffland/Holthaus, in Schaffland/Wiltfang, DSGVO/BDSG, Art. 58 DSGVO Rz. 50.

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