Rz. 11

Betroffene Personen können die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, diesem Gesetz sowie anderen Rechtsvorschriften über den Datenschutz im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf die betroffene Person zulassen, verpflichtet, soweit sie oder er nicht davon durch die betroffene Person befreit wird.

Es handelt sich bei dieser Regelung weniger um eine Beratungspflicht des Datenschutzbeauftragten, sondern vielmehr um eine Art Konsultationsrecht des genannten Personenkreises. Der Datenschutzbeauftragte ist insbesondere kein Fürsprecher oder "Anwalt" der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen[1], zumal ihm die – für die Durchsetzung der Betroffenenrechte gegenüber der Finanzbehörde – erforderlichen Kompetenzen fehlen. Vielmehr fungiert der Datenschutzbeauftragte folglich als objektiver Ansprechpartner für die betroffenen Personen vor Ort. Hierfür ist durch den Verantwortlichen eine direkte Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Datenschutzbeauftragten (E-Mail, Telefondurchwahl) einschließlich eines vertraulichen Postwegs zu schaffen.

Über den Wortlaut des Art. 38 Abs. 4 DSGVO hinaus ist der Datenschutzbeauftragte dabei nach § 6 Abs. 5 S. 2 BDSG über die Identität der betroffenen Person sowie über die Umstände, die Rückschlüsse auf die betroffene Person zulassen, stets zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese – sich auch aus der DSGVO bereits unmittelbar ergebende – Pflicht zur Geheimhaltung wird durch das BDSG nochmals konkretisiert.

[1] So auch Helfrich, in Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 38 DSGVO Rz. 81 sowie in entsprechender Anwendung KOM(2012) 11, Vorschlag für DSGVO, 25.1.2012 – im ursprünglichen Verordnungsentwurf hatte nach Art. 35 Nr. 10 die betroffene Person das Recht beim Datenschutzbeauftragten die Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung zu beantragen.

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