Rz. 9

Die öffentliche Stelle unterstützt die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben gem. § 7 BDSG, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung ihres oder seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellt.

Die Unterstützung durch den Verantwortlichen sowie den Auftragsverarbeiter ist eine grundlegende Voraussetzung für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des Datenschutzbeauftragten.[1] Vor diesem Hintergrund hat die Finanzbehörde dem Datenschutzbeauftragten die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben[2] und zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen sowie Zugang zu den personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen zu gewähren.[3]

Aus dieser Unterstützungspflicht folgt in der praktischen Umsetzung, dass der Datenschutzbeauftragte insbesondere durch

  • das Zurverfügungstellen von Fachliteratur,
  • die Möglichkeit zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen,
  • die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten und IT-Ausstattung (PC, Büroausstattung, Dienstreisemöglichkeiten) sowie durch
  • die Gewährung von Zugriff auf alle personenbezogenen Daten, Verarbeitungsvorgänge und
  • Zutritt zu den jeweiligen Räumlichkeiten

zu unterstützen ist.

Aus der Unterstützungspflicht der Finanzbehörde folgt gleichzeitig die Pflicht, den zeitlichen Bedarf für die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten und dessen Vertretung angemessen zu berücksichtigen. Der Datenschutzbeauftragte ist folglich von anderen dienstlichen Tätigkeiten angemessen freizustellen.

Nach Auffassung der BfDI spricht bereits ab einer Zahl von 1.000 Beschäftigten allein der Umfang des zu gewährleistenden Personaldatenschutzes für eine vollständige Freistellung des Datenschutzbeauftragten. Es handelt sich hierbei jedoch nur um einen groben Richtwert, der unter Berücksichtigung des Umfangs der von der Behörde verarbeiteten Daten auch deutlich unterschritten werden kann. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit weist ergänzend darauf hin, dass der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten bei zeitlichen Konflikten grundsätzlich Vorrang einzuräumen ist.[4]

[1] So auch Helfrich, in Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 38 DSGVO Rz. 40.
[4] Vgl. BfDI, Die Datenschutzbeauftragten in Behörde und Betrieb, 2018, 75/76.

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