Rz. 7

Die öffentliche Stelle veröffentlicht die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit. Die Veröffentlichung dient primär der praktischen Umsetzung des § 6 Abs. 5 BDSG[1], wonach betroffene Personen die Möglichkeit haben, sich unmittelbar an den Datenschutzbeauftragten wenden zu können. Eine dauerhafte Veröffentlichung auf den einschlägigen Internetseiten sowie als Aushang in den jeweiligen Finanzbehörden dürfte diesem Zweck Rechnung tragen. Die namentliche Nennung des Datenschutzbeauftragten ist insoweit gesetzlich nicht vorgeschrieben.[2]

[1] Helfrich, in Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 37 DSGVO Rz. 128.
[2] Vgl. Bergt, in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 37 DSGVO Rz. 38.

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