2.1 § 32f Abs. 1 AO

 

Rz. 5

Die Regelung formuliert für das Recht auf Berichtigung in Abweichung von Art. 16 DSGVO eine bereichsspezifische Einschränkung. Danach besteht das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung oder Vervollständigung zu ihr gespeicherter Daten gegenüber einer Finanzbehörde dann nicht, soweit die steuerpflichtige Person die Richtigkeit sie betreffender personenbezogener Daten bestreitet, jedoch sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten feststellen lässt und die als unrichtig bestrittenen Daten einem Verwaltungsakt zugrunde liegen (z. B. Daten in Grundlagenbescheiden), der nicht mehr aufgehoben, geändert oder berichtigt werden kann. Für diesen Fall ordnet die Vorschrift an, dass der Berichtigungsantrag der steuerpflichtigen Person keine Einschränkung der Verarbeitung bewirkt.

 

Rz. 6

Die Regelung dient nach der Gesetzesbegründung[1] dem Vorrang der Bestandskraft von Verwaltungsakten und damit der Rechtssicherheit. Das tatsächliche Verwaltungshandeln muss auch im Hinblick auf die Rechtsweggarantie so festgehalten werden, wie sich das Verwaltungsverfahren tatsächlich "abgespielt" hat. Die ungeklärte Sachlage soll in diesem Fall allerdings in geeigneter Weise (z. B. Aktenvermerk) festgehalten werden und die bestrittenen Daten dürfen nur mit einem Hinweis hierauf verarbeitet werden, um dem Berichtigungsverlangen der betroffenen Person Rechnung zu tragen.

[1] BT-Drs. 18/12611, 89.

2.2 § 32f Abs. 2 AO

 

Rz. 7

Die Regelung in § 32f Abs. 2 AO wie auch diejenige in Abs. 3 schränken das Recht der betroffenen Person auf Löschung personenbezogener Daten und die damit korrespondierende Pflicht der Finanzbehörde aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO ein. Die Regelung ist – wie die entsprechende Regelung in § 35 Abs. 1 BDSG – auf Fälle "nicht automatisierter Datenverarbeitung" beschränkt, wobei der Begriff "nicht automatisierter Datenverarbeitung" in der DSGVO nicht definiert ist. Hierunter dürfte die Verarbeitung von Daten mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere mit Datenverarbeitungsanlagen, zu verstehen sein, wobei sich die "Automatisierung" auf den Informationsgehalt der Daten beziehen muss.[1] Zu der "nicht automatisierten Datenverarbeitung" gehören insbesondere unsortierte Papierakten bzw. -sammlungen.

 

Rz. 8

Weitere Voraussetzung für den Ausschluss des Löschungsrechts ist, dass die Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen ist. Der vertretbare Aufwand für den Verantwortlichen bemisst sich nach dem jeweiligen Stand der Technik und erfasst insbesondere nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand veränderbare oder löschbare Datenspeicher[2] dürfte grundsätzlich nach dem jeweiligen Stand der Technik zu bemessen sein. Die Verhältnismäßigkeit ist dabei durch eine Abwägung des für die konkrete Löschung erforderlichen Aufwandes gegenüber dem Löschungsinteresse der betroffenen Person zu bestimmen. Das Löschungsrecht ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Löschungsaufwand ein höheres Gewicht als die Interessen der betroffenen Person haben und gleichzeitig muss dem Löschungsinteresse der betroffenen Person nur ein geringes Gewicht beizumessen sein. In der Folge sind die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 AO nicht erfüllt, wenn das Interesse der betroffenen Person an der Löschung ein hohes Gewicht hat, selbst wenn dem Löschungsaufwand ein noch höheres Gewicht zukommt.

 

Rz. 9

Ist der Löschungsanspruch unter den Voraussetzungen des § 32f Abs. 2 S. 1 AO ausgeschlossen, tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gem. Art. 18 DSGVO.[3] Die Einschränkung der Verarbeitung bedeutet die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken.[4] Die Regelung des § 32f Abs. 2 AO greift nicht, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden[5], da die verantwortliche Finanzbehörde bei einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung nicht schutzwürdig ist und sich nicht auf einen unverhältnismäßig hohen Aufwand der Löschung wegen der von ihr selbst gewählten Art der Speicherung berufen kann.

 

Rz. 10

Die in Art. 17 Abs. 3 DSGVO genannten Ausnahmen bleiben von § 32f Abs. 2 AO unberührt. Für die Steuerverwaltung sind insbesondere die Ausnahmeregelungen in Art. 17 Abs. 3 Buchst. b und e DSGVO von praktischer Bedeutung. Eine Löschung im Besteuerungsverfahren verarbeiteter personenbezogener Daten findet insbesondere dann nicht statt, wenn objektiv unrichtige Daten nicht geändert werden können, weil sie Bindungswirkung für einen Verwaltungsakt haben (z. B. Daten in Grundlagenbescheiden) oder wenn steuerliche Daten bereits übermittelt oder auf sonstige Weise weiterverarbeitet wurden und bei einer Löschung die Grundlage oder Rückverfolgung der übermittelten oder weiterverarbeiteten steuerlichen Daten nicht mehr feststellbar wäre.

[1] Vgl. entsprechend zu § 35 Abs. 1 BDSG: Golla, in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 2. Aufl. 2018, § 35 BDSG Rz. 7.

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