Regelung des § 32e AO

 

Rz. 1

Anspruchsgrundlage eines Auskunftsersuchens können neben Art. 15 DSGVO grundsätzlich auch die Informationszugangsgesetze / Informationsfreiheitsgesetze / Transparenzgesetze des Bundes und der Länder (im Folgenden: Informationsfreiheitsgesetze – IFG) sein. § 32e AO regelt die Konkurrenz der datenschutzrechtlichen Informations- und Auskunftsrechte nach der DSGVO und der AO zu anderweitigen Informationszugangsansprüchen. Die Vorschrift stellt sicher, dass die Bestimmungen der DSGVO und der §§ 32a32d AO zur Reichweite von Informations- und Auskunftsansprüchen der betroffenen Personen nicht durch Informationsfreiheitsgesetze (IFG) des Bundes (IFG-Bund)[1] oder der Länder[2] (Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Niedersachen, Berlin, Brandenburg, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Saarland, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und Bremen)[3] verdrängt oder umgangen werden können. Auch bei anderweitigen Informationszugangsansprüchen sollen die Vorschriften der DSGVO und der AO gelten und die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder bereichsspezifisch verdrängen.[4]

Hiernach sind insbesondere auf das IFG der Länder gestützte Auskunftsansprüche von Insolvenzverwaltern zur Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen ausgeschlossen.

Hinzu tritt, dass einige Bundesländer[5] in ihren IFG eine Bereichsausnahme für die Steuerverwaltung dergestalt geregelt haben, dass ohnehin kein Anspruch auf Informationszugang gegenüber Finanzbehörden besteht, soweit sie in Verfahren in Steuersachen tätig werden.

Im Grundsatz gilt, dass soweit der betroffenen Person selbst keine Auskunft erteilt werden darf, auch kein Informationszugang über die IFG des Bundes und der Länder gegeben ist, und zwar weder für die betroffene Person selbst, noch für andere Personen (z. B. einen Insolvenzverwalter) – bestehen.

 

Rz. 2

Nach der Gesetzesbegründung[6] trägt die Bestimmung dem Erwägungsgrund (ErwG) 154 der DSGVO Rechnung. Personenbezogene Daten, die sich im Besitz einer Behörde oder einer öffentlichen Stelle befinden, müssen von dieser Behörde oder Stelle öffentlich offengelegt werden können, sofern dies im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten, denen sie unterliegt, vorgesehen ist. Diese Rechtsvorschriften müssen den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors allerdings mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten in Einklang bringen und können daher die notwendige Übereinstimmung mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß der DSGVO regeln.

 

Rz. 3

Die sich aus § 32e AO ergebenden Rechtsstreitigkeiten werden durch den mit dem JStG 2020[7] mit Wirkung zum 29.12.2020 neu eingefügten § 32i Abs. 2 S. 2 AO dem Finanzrechtsweg zugewiesen. Insofern hat der Gesetzgeber die seit längerer Zeit zwischen der Finanzverwaltung und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung strittige Frage der Rechtswegzuständigkeit in den auf das IFG der Länder gestützten Auskunftsantragsfällen von Insolvenzverwaltern entschieden.

 

Rz. 4

§ 32e AO gilt nicht nur für personenbezogene Daten, die sich auf bestimmbare oder bestimmte lebende natürliche Personen beziehen. Vielmehr gilt diese Vorschrift über § 2a Abs. 5 AO entsprechend auch für Daten, die sich auf verstorbene natürliche Personen oder auf Körperschaften, rechtsfähige und nichts rechtsfähige Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen beziehen.

[1] Anwendbar bei Geltendmachung von Informationsansprüchen gegen Bundesbehörden (§ 1 Abs. 1 IFG-Bund) bzw. gegenüber Bundesfinanzbehörden (z. B. BZSt).
[2] Anwendbar bei Geltendmachung von Informationsansprüchen gegen Landesfinanzbehörden (insbes. FÄ).
[3] In den übrigen Bundesländern Bayern, Hessen und Sachsen bestehen derzeit keine entsprechenden Landesgesetze/IFG.
[4] BT-Drs. 18/12611, 89.
[5] Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz oder Hamburg, Schleswig-Holstein und Thüringen.
[6] BT-Drs. 18/12611, 89.
[7] V. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096.

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