Rz. 14

§ 32c Abs. 3 AO entspricht der Regelung in § 34 Abs. 4 BDSG und schränkt das Auskunftsrecht in bestimmten Fälle aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich ein. Die Einschränkung des Auskunftsrechts für personenbezogene Daten betrifft Daten, die durch Finanzbehörden weder automatisiert verarbeitet noch – ohne automatisiert verarbeitet zu werden – in einem Dateisystem gespeichert sind oder werden sollen. Hierunter fallen insbesondere unsortierte Akten oder Aktensammlungen.[1] Das Auskunftsrecht besteht auch für diese Daten nur unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person Angaben macht, die der Finanzbehörde das Auffinden der Daten ermöglichen (z. B. Aktenzeichen und Namen von Bearbeitern). Ferner darf der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse stehen. Insoweit ist eine Interessenabwägung zwischen dem Aufwand der Finanzbehörde und dem Informationsinteresse der betroffenen Person vorzunehmen, die sich an ähnlichen Kriterien wie bei § 32a Abs. 1 Nr. 1 AO orientiert.

[1] Vgl. ErwG 15 S. 3 DSGVO.

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