Rz. 7

Nach dieser Vorschrift besteht ein Auskunftsrecht der betroffenen Person ferner dann nicht, soweit die Auskunftserteilung die Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde.[1] Hierbei bleiben zivilrechtliche Auskunftspflichten der Finanzbehörden unberührt. Die Vorschrift entspricht inhaltlich der Regelung des § 32a Abs. 1 Nr. 3 AO. Auf die Ausführungen hierzu wird verwiesen.[2]

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