Rz. 5

§ 32b Abs. 1 Nr. 2 AO schränkt die Informationspflicht für den Fall ein, dass die Daten, ihre Herkunft, ihre Empfänger oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach § 30 AO oder einer anderen Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen[1] und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss.

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