2.1 Ausnahmen gem. Art. 14 Abs. 5 DSGVO

 

Rz. 2

Art. 14 Abs. 5 DSGVO sieht selbst bereits Ausnahmen von den Informationspflichten gemäß Art. 14 Abs. 1 bis 4 DSGVO vor, wenn und soweit

  • die betroffene Person über die Informationen bereits verfügt[1]; Nach Rz. 60 des BMF-Schreibens v. 12.1.2018[2] ist hiervon auszugehen, soweit ein allgemeines Informationsschreiben gem. § 32d Abs. 2 AO mit Hinweis auf ein – z. B. im Internet – veröffentlichtes Merkblatt übermittelt worden ist.
  • die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde[3];
  • die Erlangung der Information oder die Offenlegung der Information gegenüber Dritten durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen die verantwortliche Finanzbehörde unterliegt und die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, ausdrücklich geregelt ist.[4] Nationale Vorschriften in diesem Sinne sind z. B. § 22a EStG i. V. m. § 93c AO;
  • die personenbezogenen Daten gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterliegen und daher vertraulich behandelt werden müssen.[5]
[2] IV A 3 – S 0030/16/10004-0, BStBl I 2018, 18.
[3] Vgl. dazu im Einzelnen Art. 14 Abs. 5 Buchst. b DSGVO.

2.2 Ausnahmen gem. § 32b Abs. 1 AO

 

Rz. 3

§ 32b Abs. 1 AO befreit die verantwortliche Finanzbehörde in bestimmten Fällen zusätzlich zu den in Art. 14 Abs. 5 DSGVO vorgesehenen Ausnahmetatbeständen von ihrer Informationspflicht im Rahmen der Datenverarbeitung von nicht bei der betroffenen Person erhobenen Daten gem. Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 DSGVO. In Abs. 1 sind die einzelnen Ausnahmetatbestände aufgeführt. Unterbleibt eine Information nach Abs. 1, treffen die verantwortliche Finanzbehörde nach Abs. 3 die Pflicht, geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person zu ergreifen. Für die Information der betroffenen Person über die Übermittlung an bestimmte öffentliche Stellen statuiert Abs. 2 ein Zustimmungserfordernis dieser Stellen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 32b AO ist entsprechend Art. 14 DSGVO, dass die verantwortliche Finanzbehörde die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhebt.

Die Vorschrift ist an § 33 Abs. 1 BDSG angelehnt und weist inhaltliche Parallelen zu § 32a AO auf. Die Regelungen sind aufgrund ihres Ausnahmecharakters restriktiv auszulegen.

2.2.1 § 32b Abs. 1 Nr. 1 AO

 

Rz. 4

Nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 AO besteht keine Informationspflicht, soweit die Erteilung der Information

  • die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden[1] oder anderer öffentlicher Stellen liegenden Aufgaben i. S. v. Art. 23 Abs. 1 Buchst. d bis h DSGVO gefährden würde (Buchst. a) oder
  • die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde[2]

und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss. Diese Ausnahmetatbestände sind inhaltlich an die Ausnahmen in § 32a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO angelehnt. Auf die Ausführungen hierzu wird verwiesen.

2.2.2 § 32b Abs. 1 Nr. 2 AO

 

Rz. 5

§ 32b Abs. 1 Nr. 2 AO schränkt die Informationspflicht für den Fall ein, dass die Daten, ihre Herkunft, ihre Empfänger oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach § 30 AO oder einer anderen Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen[1] und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss.

2.3 Ausnahme gem. § 32b Abs. 2 AO

 

Rz. 6

§ 32b Abs. 2 AO lehnt sich an die Regelung in § 32a Abs. 5 AO und enthält einen Zustimmungsvorbehalt für die Information über eine Übermittlung personenbezogener Daten an bestimmte nationale Sicherheitsbehörden. Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Die Regelung dient der Wahrung von Geheimhaltungsinteressen im Zusammenhang mit den gesetzlichen Aufgaben der genannten nationalen Sicherheitsbehörden.

2.4 Ausnahme gem. § 32b Abs. 3 AO

 

Rz. 7

§ 32b Abs. 3 AO enthält eine dem § 32a Abs. 3 AO entsprechende Regelung. Die Finanzbehörde muss nach dieser Vorschrift geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person ergreifen, soweit deren Information nach § 32b Abs. 1 oder 2 AO unterblieben ist.

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