Rz. 22

Nach § 32a Abs. 2 Nr. 2 AO wird die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben insbesondere auch dann gefährdet, wenn die Erteilung der Information Rückschlüsse auf die Ausgestaltung automationsgestützter Risikomanagementsysteme oder auf geplante Kontroll- oder Prüfungsmaßnahmen zulassen und damit die Aufdeckung steuerlich bedeutsamer Sachverhalte wesentlich erschwert würde. Die Information lässt Rückschlüsse auf die Ausgestaltung automationsgestützter Risikomanagementsysteme zu, wenn sie ermöglicht, auf Risikofilter zurückzuschließen, die die Aussteuerung einer Erklärung aus der automationsgestützten Bearbeitung zur personellen Überprüfung zur Folge hat. Die Vorschrift knüpft insoweit an das Veröffentlichungsverbot für die Ausgestaltung von Risikomanagementsystemen nach § 88 Abs. 5 S. 4 AO an, wonach Einzelheiten der Risikomanagementsysteme nicht veröffentlicht werden dürfen, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte.

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