3.1 Regelungen des § 32a Abs. 1 AO

 

Rz. 15

§ 32a Abs. 1 AO beinhaltet auf Grundlage von Art. 23 Abs. 1 DSGVO und in Anlehnung an § 32 BDSG Ausnahmen von der Informationspflicht, allerdings nur für die in Art. 13 Abs. 3 DSGVO geregelte Fallgruppe, dass die Finanzbehörde beabsichtigt, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die Daten bei der betroffenen Person erhoben wurden (beabsichtigte Weiterverarbeitung). Die Informationspflicht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO wird hierdurch nicht beschränkt. Die Tatbestände des § 32a Abs. 1 AO sind aufgrund ihres Ausnahmecharakters und der strengen Anforderungen von Art. 23 Abs. 1 DSGVO restriktiv auszulegen. Die Vorschrift entspricht weitestgehend § 32 BDSG.

Nach § 32a Abs. 1 AO besteht die Informationspflicht bei einer beabsichtigten Weiterverarbeitung[1] in folgenden Fällen nicht:

 

Rz. 16

  • Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben[2]: Die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung oder Offenbarung würde die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben i. S. d. Art. 23 Abs. 1 Buchstabe ae DSGVO gefährden.[3] Einschränkende Voraussetzung ist, dass die Interessen der Finanzbehörden an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Dieser Ausnahmetatbestand ist angelehnt an § 32 Abs. 1 Nr. 2 BDSG.

    Hinsichtlich der für den Tatbestand erforderliche Gefährdung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Finanzbehörden ist von dem konkreten Akt der Unterrichtung der betroffenen Person auszugehen.[4] Die Aufgaben der Finanzbehörden ergeben sich im Wesentlichen aus den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, wobei sich die jeweilige Zuständigkeit der Finanzbehörde nach der einschlägigen Zuständigkeitsordnung bestimmt. Die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung setzt voraus, dass das Handeln der jeweiligen Finanzbehörde rechtmäßig ist.

    In § 32a Abs. 2 AO sind Regelbeispiele aufgeführt, in denen von einer Gefährdung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Finanzbehörden i. S. d. § 32a Abs. 1 Nr. 1 AO auszugehen ist.

    Im Rahmen der Prüfung, ob die Interessen der Finanzbehörden an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen, sind die Bedeutung der Information für die betroffene Person, das Gewicht der öffentlichen Aufgabe und Auswirkungen der Informationserteilung für die Aufgabenerfüllung gegeneinander abzuwägen. Hierbei ist grundsätzliche eine einzelfallbezogene Interessensabwägung vorzunehmen.

    Stellt sich die ex-ante durchgeführte Gefährdungsbeurteilung durch die Finanzbehörde später als unrichtig dar, hat die Finanzbehörde die Information zu erteilen.[5]

 

Rz. 17

  • Wohl des Bundes oder eines Landes sowie öffentliche Sicherheit oder Ordnung[6]: Die Erteilung der Information würde die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten. Einschränkende Voraussetzung ist, dass die Interessen der Finanzbehörde an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen.

    Dieser Ausnahmetatbestand ist angelehnt an § 32 Abs. 1 Nr. 3 BDSG und beruht hinsichtlich des Schutzes der öffentlichen Sicherheit auf Art. 23 Abs. 1 Buchst. c DSGVO und hinsichtlich des Wohl des Bundes oder eines Landes oder öffentliche Ordnung auf Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO. Dieser Ausnahmetatbestand erfasst den Schutz bedeutsamer öffentlicher Interessen. Geschützt werden insbesondere der Bestand und die Funktionsfähigkeit von Bund und Ländern sowie weiterer juristischen Person des öffentlichen Rechts und ihrer Organe. Insoweit dürften die allgemeinen Grundsätze des § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a AO entsprechend gelten. Ein dringendes privates Interesse ist nicht ausreichend, auch dann nicht, wenn eine Auskunft auf andere Weise nicht zu erlangen ist. Insofern ist auch im Rahmen von § 32a Abs. 1 Nr. 2 AO eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. dazu Rz. 16).

 

Rz. 18

  • Schutz rechtlicher Ansprüche[7]: Die Erteilung der Information würde die Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen; dies gilt jedoch nicht, wenn die Finanzbehörde nach dem Zivilrecht zur Information verpflichtet ist.

    Der in diesem Ausnahmetatbestand vorgesehene Schutz rechtlicher Ansprüche ist an § 32 Abs. 1 Nr. 4 BDSG angelehnt und ist umfassend auch von Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO gedeckt. Die Regelung umfasst den Schutz von Ansprüchen im außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren. Die Erteilung der Information würde die Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche insbesondere dann beeinträchtigen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anspruchsgegner Maßnahmen ergreifen wird, die die Geltendmachung und Durch...

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