Rz. 16

Nach § 328 Abs. 2 S. 2 AO muss das ausgewählte Zwangsmittel in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihm erstrebten Zweck stehen. Die Schwere des mit dem Zwangsmittel verbundenen Eingriffs muss gegen die Bedeutung des mit ihm verfolgten Zwecks abgewogen werden[1]. Im Fall des Zwangsgelds bestimmt diese Abwägung die Höhe des festzusetzenden Betrags, im Fall der Ersatzvornahme und des unmittelbaren Zwangs kann sie sich auf die Art und Weise der Durchführung auswirken[2]. Bei der wiederholten Anwendung von Zwangsmitteln ist darüber hinaus der Kumulationseffekt zu berücksichtigen[3].

[1] Tipke, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 328 AO Rz. 41; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 328 AO Rz. 47.
[2] Tipke, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 328 AO Rz. 41; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 328 AO Rz. 47.
[3] FG Nürnberg v. 1,2.2001, IV 491/00, EFG 2001, 800.

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