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Vollstreckungsbehörde ist nach § 328 Abs. 1 S. 3 AO die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die darin liegende Sonderregelung gegenüber § 249 Abs. 1 S. 3, 1. Halbs. AO, wonach Vollstreckungsbehörde die FÄ und Hauptzollämter sind, hat allerdings keine große praktische Bedeutung, weil die Zuständigkeit für den Erlass der nach §§ 328ff. AO zu vollstreckenden Verwaltungsakte in den allermeisten Fällen ebenfalls bei den FÄ und Hauptzollämtern als örtlichen Landes- und Bundesfinanzbehörden liegt[1]. Nur soweit ausnahmsweise andere Behörden (wie das Bundeszentralamt für Steuern nach § 5 FVG) unmittelbar gegenüber den Stpfl. tätig werden, sind diese als Vollstreckungsbehörde für die Erzwingung der von ihnen erlassenen Verwaltungsakte i. S. d. § 328 Abs. 1 AO zuständig.

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