Rz. 6

Da die Anwendung von Zwangsmitteln darauf zielt, den Pflichtigen zur Erfüllung seiner Verpflichtung zu veranlassen, ist das Zwangsmittelverfahren abzubrechen, sobald dieser die gebotene Handlung vorgenommen hat[1]. Das Gleiche gilt, wenn dem Pflichtigen die Vornahme rechtlich oder tatsächlich unmöglich wird. Auf der anderen Seite kann die Anwendung von Zwangsmitteln so lange wiederholt werden, bis der mit ihnen bezweckte Erfolg eingetreten ist. Bei Duldungs- und Unterlassungspflichten kann das Zwangsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung angewendet werden[2]. Die weitere Anwendung unterbleibt daher, sobald der Pflichtige die Duldungspflicht erfüllt oder nicht mehr gegen die Unterlassungspflicht verstößt.

Da Zwangsmittel keinen Straf- oder sonstigen Sanktionscharakter haben, setzt ihre Anwendung grundsätzlich kein Verschulden des Pflichtigen voraus. Die objektive Verletzung der Verhaltenspflicht reicht aus[3]. Bei einer Einschränkung der Willensbildungsfähigkeit und der freien willensgemäßen Handlungsfähigkeit ist die Schuldhaftigkeit des Verhaltens aber im Rahmen der Ermessensausübung hinsichtlich des Einsatzes des Zwangsmittels[4] zu berücksichtigen.

[1] S. § 335 AO.
[3] Allgemeine Ansicht: vgl. BFH v. 29.4.1980, VII R 4/79, BStBl II 1980, 110; BFH v. 13.2.1996, VII R 43/95, BFH/NV 1996, 530; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 328 AO Rz. 9; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 328 AO Rz. 20; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 328 AO Rz. 329.
[4] S. Rz. 13.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge