Rz. 1

§ 328 AO regelt in Abs. 1, dass und mit welchen Zwangsmitteln Verwaltungsakte, die auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, durchgesetzt werden können und welche Behörde dafür zuständig ist. Hinsichtlich der Erzwingung von Sicherheiten verweist er auf die Sonderregelung des § 336 AO. In Abs. 2 konkretisiert er die bei der Anwendung der Zwangsmittel zu beachtenden Verhältnismäßigkeitserwägungen.

Die Regelungen der AO zum Zwangsmittelverfahren sind abschließend[1]. Andere Zwangsmittel sind nicht gegeben.

[1] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, Vor §§ 328–336 AO Rz. 30.

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