Rz. 27
Für die Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen findet § 930 ZPO analoge Anwendung. Das Pfändungsrecht gibt infolge des Sicherungscharakters des Arrests mit Ausnahme des in Abs. 3 geregelten Sonderfalls kein Verwertungsrecht. Demgemäß darf auch Einziehung von Forderungen oder anderen Vermögensrechten[1] nicht angeordnet werden, soweit nicht bei hypothekarisch gesicherten Forderungen nach § 315 AO die Einziehung zur Herausgabe von Urkunden erforderlich ist.[2]
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