Rz. 27

Für die Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen findet § 930 ZPO analoge Anwendung. Das Pfändungsrecht gibt infolge des Sicherungscharakters des Arrests mit Ausnahme des in Abs. 3 geregelten Sonderfalls kein Verwertungsrecht. Demgemäß darf auch Einziehung von Forderungen oder anderen Vermögensrechten[1] nicht angeordnet werden, soweit nicht bei hypothekarisch gesicherten Forderungen nach § 315 AO die Einziehung zur Herausgabe von Urkunden erforderlich ist.[2]

[2] Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 324 AO Rz. 75; vgl. Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 324 AO Rz. 68 m. w. N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge