Rz. 15
Die Arrestanordnung erfolgt schriftlich. Sie muss nach § 119 Abs. 3 AO die anordnende Behörde erkennen lassen. Erforderlich ist die eigenhändige Unterschrift des anordnenden Amtsträgers.[1] Die Verletzung dieser Formvorschrift bewirkt die Nichtigkeit der Arrestanordnung.[2]
Die elektronische Form für die Arrestanordnung ist nach § 324 Abs. 2 S. 3 AO ausgeschlossen.[3] Der Verstoß gegen dieses Verbot bewirkt ebenfalls die Nichtigkeit der Anordnung.[4]
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