1 Allgemeines

1.1 Regelungsinhalte

 

Rz. 1

Vorgängerbestimmung des § 322 AO war zu Zeiten der RAO im Wesentlichen § 372 RAO.[1] Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen finden sich in Abschn. 45ff. VollstrA.[2] § 322 AO regelt das Verfahren für die Vollstreckung einer Geldforderung in das unbewegliche Vermögen. Die Vorschrift enthält jedoch nur einige Besonderheiten speziell für das steuerliche Vollstreckungsverfahren und verweist im Übrigen in § 322 Abs. 1 S. 2 AO in weiten Bereichen auf die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung nach der ZPO normierten Vorschriften. Es gelten hierbei zunächst §§ 864871 ZPO. In §§ 864871 ZPO werden vor allem Regelungen für die Zwangshypothek getroffen. Für die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung verweist § 869 ZPO auf das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung v. 24.3.1897[3], das damit Teil der ZPO ist und ergänzende Sonderregelungen enthält. Darüber hinaus müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Vollstreckung durch die Finanzbehörde, die in §§ 249ff. AO normiert sind, auch für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen gegeben sein, damit eine solche durchgeführt werden kann.

 

Rz. 2

Im Einzelnen hat § 322 AO die folgenden Regelungsinhalte:

  • Klarstellung, was der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt[4],
  • Verweis auf §§ 864871 ZPO[5],
  • Einschränkung des § 868 ZPO bei Stundung und Aussetzung der Vollziehung[6],
  • Vollstreckung in ausländische Schiffe und Luftfahrzeuge[7],
  • Zuständigkeitsregelung für Anträge im Vollstreckungsverfahren[8],
  • Einschränkung der Durchführung von Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung durch die Finanzverwaltung[9],
  • Sicherungshypothek unter einer aufschiebenden Bedingung[10].
[1] Vgl. zur Historie Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 322 AO Rz. 1ff.
[2] BStBl I 1980, 112 zuletzt geändert durch BMF-Schreiben v. 23.10.2017, BStBl I 2017. 1374.
[3] RGBl 1897, 713 – ZVG.

1.2 Rechtsstellung der Vollstreckungsbehörde

 

Rz. 3

Die gesetzliche Verweisung des § 322 AO ist aus rechtstechnischen Gründen erforderlich.[1] Sie schränkt die Rechtsstellung der Vollstreckungsbehörde[2] über die rechtstechnisch notwendige Ausgliederung des Verfahrens hinaus nicht ein. Die Vollstreckungsbehörde trägt insbesondere trotzdem die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme. Dies ergibt sich aus § 322 Abs. 3 S. 2 AO, der formuliert, dass die Vollstreckungsbehörde zu bestätigen hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen. Die technische Durchführung erfolgt lediglich deshalb in einem besonderen zivilgerichtlichen Verfahren, weil in der Zivilgerichtsbarkeit die Grundbücher bzw. Register geführt werden. Bei der Durchführung der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen durch die Zivilgerichte hat die Vollstreckungsbehörde grundsätzlich nur die gleichen Rechte, die auch einem privatrechtlichen Gläubiger zustehen.[3]

 

Rz. 4

Umstritten ist die Rechtsnatur des Antrags der Vollstreckungsbehörde an das Zivilgericht, der von seinem Inhalt her ein Amtshilfeersuchen ist.[4] Die h. M. in Rspr. und Lit. geht davon aus, dass es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt.[5] Dabei ist der h. M. zu folgen, da aus der Rechtsnatur des Ersuchens folgt, dass es sich bei dem Antrag um einen Verwaltungsakt handelt. Insbesondere folgt dies aus der Bestätigung über das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen, die auch vom Gericht nicht mehr geprüft werden.[6] Aus diesem Verwaltungsaktcharakter folgt auch, dass gegen den Antrag Einspruch und Anfechtungsklage gegeben sind. Vorläufiger Rechtsschutz erfolgt nach § 361 AO bzw. § 69 FGO.

[1] BGH v. 14.7.1951, V ZB 4/51, BGHZ 3, 140.
[3] Zum Verfahren s. auch Abschn. 46 VollstrA.
[4] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 322 Rz. 13.
[5] BFH v. 16.11.1965, VII 176/60, BStBl III 1965, 735; BFH v. 25.1.1988, VII B 85/87, BStBl II 1988, 566; BFH v. 31.1.1989, VII B 98/88, BFH/NV 1989, 620; BFH v. 17.10.1989, VII R 77/88, BStBl II 1990, 44; BFH v. 8.1.1991, VIII R 111/89, BFH/NV 1992, 4; BFH v. 7.1.1993, VII B 125/92, BFH/NV 1994, 480; BFH v. 26.6.1997, VII B 52/97, BFH/NV 1997, 830; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 322 AO Rz. 49ff.; wohl Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 322 Rz. 13; Koenig/Zöllner, AO, 3. Aufl. 2014, § 322 Rz. 22; a. A. insbesondere Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 322 AO Rz. 32ff.; Urban, DStR 1987, 613; Kraemer, DStZ 1994, 683.
[6] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 322 AO Rz. 52; s. § 322 Abs. 3 S. 3 AO.

1.3 Rechtsstellung der Zivilgerichte

 

Rz. 5

Nach § 322 Abs. 3 S. 4 AO wird das Vollstreckungsgericht oder das Grundbuchamt (Amtsgericht) auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde tätig. Das weitere Verfahren liegt nach dem Ersuchen aber in den Händen des zuständigen Grundbuchamts bzw. Vollstreckungsgerichts und richtet sich nach den zivilprozessualen Bestimmungen.[1] Die Befugnisse des Vollstreckungsgerichts beschränken sich auf die Durchführung der Vollstreckung mit den entsprechenden Vollstre...

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