Rz. 60

Gegen gerichtliche Entscheidungen im Versteigerungsverfahren ist nach § 95 ZVG als Rechtsmittel i. d. R. die sofortige Beschwerde[1] gegeben.[2]

[2] Zu Einzelheiten vgl. Stöber, ZVG, 22. Aufl. 2019, § 95 ZVG Rz. 1 m. w. N.

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