Rz. 56

Das Gericht bestimmt einen Versteigerungstermin.[1] Wegen der Durchführung des Termins s. §§ 66 Abs. 1 u. 2, 74 ZVG. Insbesondere ist der Grundstückswert zu bestimmen.[2] Dieser wird durch das Vollstreckungsgericht üblicherweise unter Hinzuziehung eines Sachverständigen festgesetzt. Rechtsmittel gegen die Festsetzung ist die sofortige Beschwerde. Die Gläubiger haben zudem zur Durchführung der Versteigerung ihre Rechte anzumelden. Zur Rolle der Vollstreckungsbehörde im Termin s. auch Abschn. 51 VollStrA.

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