Rz. 45

Für die Eintragung einer Hypothek an Schiffen und Schiffsbauwerken enthält § 870a ZPO eine Sonderregelung. Diese Norm erklärt indes in weiten Bereichen die Regelungen für die Eintragung wegen einer Hypothek, die in das Grundbuch eingetragen wurde, für entsprechend anwendbar.[1] Die Eintragung und die Rechtsbehelfe richten sich nach der SchiffsregisterO.

 

Rz. 46

Wegen eines Registerpfandrechts an Luftfahrzeugen gilt § 99 LuftRG. Dieser verweist auf die Regelung in § 870a ZPO. Die Ausführungen zu Schiffshypotheken gelten somit entsprechend.

[1] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 322 AO Rz. 96.

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