Rz. 23

Für die Vollstreckung in Schiffe, Schiffsbauwerke, Schwimmdocks und Luftfahrzeuge kommen nur zwei Vollstreckungsmittel in Betracht:

  • Schiffshypothek bzw. Registerpfandrecht: Sie dienen wie die Sicherungshypothek der Rangsicherung der Forderung, ohne zugleich dem Vollstreckungsgläubiger Befriedigung zu geben.
  • Zwangsversteigerung[1]: Sie dient der Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers aus dem Versteigerungserlös.

Bei ausländischen Schiffen und Luftfahrzeugen kommt mangels Registereintragung nur die Zwangsversteigerung in Betracht.

[1] § 870a ZPO; § 99 LuftRG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge