Rz. 23
Für die Vollstreckung in Schiffe, Schiffsbauwerke, Schwimmdocks und Luftfahrzeuge kommen nur zwei Vollstreckungsmittel in Betracht:
- Schiffshypothek bzw. Registerpfandrecht: Sie dienen wie die Sicherungshypothek der Rangsicherung der Forderung, ohne zugleich dem Vollstreckungsgläubiger Befriedigung zu geben.
- Zwangsversteigerung[1]: Sie dient der Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers aus dem Versteigerungserlös.
Bei ausländischen Schiffen und Luftfahrzeugen kommt mangels Registereintragung nur die Zwangsversteigerung in Betracht.
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