Rz. 22

Für die Vollstreckung in Grundstücke, Grundstücksbruchteile und die Gegenstände, auf die sich die Hypothek erstreckt[1], sowie in grundstücksgleiche Rechte[2] kommen drei Vollstreckungsmittel mit unterschiedlichen Zielen in Betracht:

  • Sicherungshypothek: Sie dient, wie die vertraglich bestellte Sicherungshypothek[3], lediglich der Rangsicherung der Forderung, ohne zugleich dem Vollstreckungsgläubiger Befriedigung zu geben.
  • Zwangsversteigerung: Sie dient der Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers aus dem Versteigerungserlös.
  • Zwangsverwaltung: Sie dient der Befriedigung aus dem laufenden Ertrag des Gegenstands, der in seinem wirtschaftlichen Bestand erhalten bleibt.[4]

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