Rz. 22
Für die Vollstreckung in Grundstücke, Grundstücksbruchteile und die Gegenstände, auf die sich die Hypothek erstreckt[1], sowie in grundstücksgleiche Rechte[2] kommen drei Vollstreckungsmittel mit unterschiedlichen Zielen in Betracht:
- Sicherungshypothek: Sie dient, wie die vertraglich bestellte Sicherungshypothek[3], lediglich der Rangsicherung der Forderung, ohne zugleich dem Vollstreckungsgläubiger Befriedigung zu geben.
- Zwangsversteigerung: Sie dient der Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers aus dem Versteigerungserlös.
- Zwangsverwaltung: Sie dient der Befriedigung aus dem laufenden Ertrag des Gegenstands, der in seinem wirtschaftlichen Bestand erhalten bleibt.[4]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen