Rz. 41

Der Anteil an einer Bruchteilsgemeinschaft[1] ist pfändbar.[2] Auch der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft[3] ist pfändbar, da die Ausübung im Weg der Einziehungsermächtigung einem anderen überlassen werden kann.[4]

[4] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 321 AO Rz. 56.

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