Rz. 13

Die Verwertung durch Einziehung nach § 314 AO kommt nur bei den Rechten in Betracht, bei denen nach dem Inhalt des Rechts die Auswechslung des Gläubigers möglich ist.[1] Können nur bestimmte Personen das Recht ausüben, so muss der Vollstreckungsgläubiger zu diesem Personenkreis gehören. Wenn dies der Fall ist, so kann der Vollstreckungsgläubiger mit der Einziehungsverfügung erreichen, was auch der Schuldner erreichen könnte, z. B. bei der Grundbuchberichtigung (s. Rz. 19) die Eintragung auf den Namen des Schuldners.

[1] Becker, in Musielak/Voit ZPO, 17. Aufl. 2020, § 857 ZPO Rz. 6.

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