Rz. 7

Betrifft die mehrfach gepfändete Forderung einen Anspruch auf Herausgabe oder Leistung von unbeweglichen Sachen, findet § 855 ZPO Anwendung. Dies betrifft insbesondere Grundstücke. Abweichend von der Regelung für die beweglichen Sachen tritt an die Stelle des Gerichtsvollziehers ein Sequester, der vom Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Sache befindet, bestellt wird.[1] Auch die Herausgabe an den Sequester hat befreiende Wirkung für den Drittschuldner.[2]

[1] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 855 ZPO Rz. 1; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 320 AO Rz. 18.
[2] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 320 AO Rz. 33.

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