Rz. 15

§ 31b AO sieht lediglich die Offenbarung der nach § 30 AO geschützten Daten der betroffenen Person vor. Im Zuge der Anpassung auch des § 31b Abs. 1 AO an die Begrifflichkeiten der DSGVO (s. dazu Rz. 1) wurde in § 30 Abs. 4 AO die normierte Öffnungsbefugnis neben der Offenbarung auch auf die Verwertung der geschützten Daten erstreckt.[1] Diese Erweiterung hat der Gesetzgeber, wie auch bei §§ 31 und 31a AO, trotz Änderung der Norm im gleichen Gesetzgebungsverfahren in § 31b Abs. 1 AO nicht nachvollzogen. Im Einzelnen kann dazu auf die Darstellung zu § 31a AO[2] verwiesen werden. § 31b AO nutzt die Öffnungsmöglichkeit des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO also nicht vollständig, sondern ausschließlich für die Offenbarungsbefugnis.

Rz. 16 einstweilen frei

[1] Gesetz v. 17.7.2017, BGBl I 2017, 2541; s. a. Kordt, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 30 AO Rz. 67.

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