Rz. 22a

Die Mitteilung muss, um erlaubt zu sein, auch erforderlich sein. Der Grad der dafür zu fordernden Notwendigkeit der Datenweitergabe zum Verfahrenserfolg ist streitig. Man wird aber mehr als die bloße (möglicherweise sogar nur potenzielle) Eignung zur Durchführung eines entsprechenden Verfahrens[1] fordern müssen.[2] Die Datenweitergabe muss vielmehr erforderlich sein, damit ein Verfahren im Sinne der Offenbarungsbefugnis nach § 31a Abs. 1 AO überhaupt, mit erhöhter Aussicht auf Erfolg oder inhaltlich zutreffender von der zuständigen Stelle (Rz. 4) geführt werden kann.

Wann das der Fall ist, kann der Finanzbehörde im Einzelfall ausnahmsweise aus eigener Wahrnehmung bekannt sein. In der Regel werden die insoweit maßgebenden Kriterien der Finanzbehörde aber nur bekannt sein, wenn die zuständigen Stellen hinreichende Anhaltspunkte mitgeteilt haben. Liegen diese vor, wird man die Mitteilung durch die Finanzbehörde i. d. R. als erforderlich ansehen können.[3]

 

Rz. 22b

Dabei ist die Frage nach der Erforderlichkeit einer Offenbarung geschützter Daten nicht nur inhaltlich zu beantworten. Vielmehr dürfen entsprechende Erkenntnisse den Bewilligungsbehörden nicht bereits vorliegen und es müssen diesen auch alternative Erkenntnisquellen fehlen. Die Erkenntnisse dürfen von den Bewilligungsbehörden also auch nicht auf zumutbare Weise anderweitig mit geringerer Eingriffsqualität beschafft werden können.[4]

 

Rz. 22c

Oft wird es den Finanzbehörden nicht mit zumutbarem Aufwand möglich sein, die Erforderlichkeit der Mitteilung zu den genannten Zwecken selbst belastbar zu beurteilen. Man wird es hier als ausreichend ansehen müssen, dass die zuständige Stelle die Erforderlichkeit beurteilt und der Finanzbehörde bestätigt. Häufig wird auch die (nur) erlaubte Offenbarung nach § 31a Abs. 1 AO deshalb (erst) auf besondere oder generalisierte Anforderung von Informationen durch die zuständige Stelle (Rz. 4) erfolgen.

 

Rz. 22d

Auch in den Fällen des § 31a Abs. 1 S. 2 AO haben die für das jeweilige Strafverfahren zuständigen Stellen in ihrem Ersuchen zu versichern, dass die Offenbarung der geschützten Daten für ein Verfahren i. S. d. § 31a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 AO erforderlich ist.[5]

[1] Damit begnügt sich BFH v. 4.10.2007, VII B 110/07, BStBl II 2008, 42; Klein/Maetz, AO, 17. Aufl. 2023, § 31a Rz. 12.
[2] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 31a AO Rz. 12; Tormöhlen, in Gosch, AO/FGO § 31a AO Rz. 41.
[3] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 31a AO Rz. 8.
[4] Tormöhlen, in Gosch, AO/FGO, § 30 AO Rz. 84.
[5] Baum, in eKommentar, § 31a AO Rz. 23.2.

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