2.1.1 Offenbarungsbefugnis

 

Rz. 2a

§ 31a AO sieht lediglich die Mitteilung – also Offenbarung – der geschützten Daten der betroffenen Person vor. Im Zuge der Anpassung auch des § 31a Abs. 1 AO an die Begrifflichkeiten der DSGVO (s. dazu Rz. 2) wurde in § 30 Abs. 4 AO die normierte Öffnungsbefugnis neben der Offenbarung auch auf die Verwertung der geschützten Daten erstreckt.[1] Diese Erweiterung hat der Gesetzgeber trotz Änderung der Norm im gleichen Gesetzgebungsverfahren in § 31a AO nicht nachvollzogen. Damit werden Teile der Handlungsmöglichkeiten einer modernen Verwaltung nicht für die in § 31a AO genannten Offenbarungstatbestände eröffnet. Ob dieser Regelungsverzicht absichtsvoll war, lässt sich den Gesetzesmaterialien[2] nicht entnehmen. Da die Option einer Verwertung der geschützten Daten aber zusätzliche Arbeit in den Finanzbehörden zugunsten der Aufgaben der jeweils zuständigen Stellen mit sich bringen könnte, liegt die Vermutung eines absichtsvollen Verzichts nahe.

[1] Gesetz v. 17.7.2017, BGBl I 2017, 2541; s. a. Kordt, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 30 AO Rz. 67.
[2] BT-Drs. 18/12611, 88 und 91.

2.1.2 Geschützte Daten

 

Rz. 2b

Die Offenbarungsbefugnis nach § 31a Abs. 1 AO bezieht sich auf nach § 30 AO geschützte Daten der betroffenen Person. Mit der vermeintlich nur redaktionellen Änderung des Begriffs "geschützte Verhältnisse" in "geschützte Daten" zum 25.5.2018 (s. zu Rz. 2) verbindet sich eine durchaus bedeutende Erweiterung der Öffnungsbefugnis. Anders als in § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO, wo mit gleicher Begründung[1] der Begriff der "Verhältnisse" in "personenbezogene Daten" verändert wurde[2], hat der Gesetzgeber in § 31a AO diesen Personenbezug nicht aufgenommen. Die in § 31a Abs. 1 AO normierte Anknüpfung an die "geschützten Daten" umfasst nach der Legaldefinition in § 30 Abs. 2 AO[3] nunmehr sowohl die bisher erfassten "personenbezogenen Daten" im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO[4], als auch "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" der betroffenen Personen (s. dazu Rz. 3), die in § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO gesondert geschützt[5] sind.[6]

Die vom Gesetzgeber ursprünglich nicht beabsichtigte Tatbestandserweiterung ist nicht nur nach der (eindeutigen) Wortlautauslegung, sondern auch nach teleologischer Auslegung angesichts der Schwere eines Teils der Vorwürfe des § 31a Abs. 1 AO durchaus angemessen und gerechtfertigt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber bei Korrektur der gleichgerichteten Tatbestandserweiterung in § 31 Abs. 2 S. 1 AO mit dem JStG 2020 ausweislich der Gesetzesbegründung bewusst auf eine entsprechende Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 31a AO auf personenbezogene Daten verzichtet.[7] Damit hat er die schon 2017 mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften (s. zu Rz. 2) erfolgte Erweiterung des Tatbestands – anstelle der seinerzeit vertretenen Auffassung einer vermeintlich nur rein redaktionellen Änderung – in 2020 nachträglich goutiert. Gerade ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, das derart sozialschädlich wirkt, verdient keinen über die personenbezogenen Daten hinausgehenden Schutz. Diese Tatbestandserweiterung erleichtert dem betroffenen Amtsträger auch die Entscheidung über die Mitteilungsbefugnis, da er nicht Gefahr läuft, unerlaubt Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Person (s. dazu Rz. 3) zu offenbaren, da diese nunmehr vom Öffnungstatbestand des § 31a Abs. 1 AO umfasst werden. Allerdings wird der Amtsträger gerade in diesem Zusammenhang vor einer Offenbarung je nach Gewicht der Verfehlung die Wirkung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen haben.

 

Rz. 2c

Mitzuteilen sind nur solche Daten, die der Finanzbehörde aus dem Besteuerungsverfahren bekannt sind bzw. werden. Eigene über das Besteuerungsverfahren hinausgehende Ermittlungen hat die Finanzbehörde nicht vorzunehmen.[8] Auch nach einer nach § 31a AO befugten Offenbarung der geschützten Daten bleiben diese bei dem Empfänger durch das verlängerte Steuergeheimnis geschützt.[9]

[1] BT-Drs. 18/12611, 88.
[4] Zuvor "Verhältnisse".
[6] Ebenso Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 31a AO Rz. 1; Koenig/Pätz, AO, 5. Aufl. 2024, § 31a Rz. 11.
[7] BR-Drs. 503/20, 180.
[8] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 31a AO Rz. 8; s. auch Rz. 23.
[9] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 31a AO Rz. 8 m. w. N.; Tormöhlen, in Gosch, AO/FGO, § 31a AO Rz. 43; s. dazu Kordt, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 31 AO Rz. 2; § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, Abs. 11 AO.

2.1.3 Betroffene Person

 

Rz. 3

Nach § 31a Abs. 1 AO besteht eine Offenbarungsbefugnis – und nach Abs. 2 S. 1 eine Offenbarungspflicht – nur für die Daten der betroffenen Person. Der Begriff der betroffenen Person ist derselbe wie in § 30 AO.[1] Danach ist betroffene Person nicht nur der Beteiligte des Verfahrens, zu dessen Durchführung die Mitteilung erfolgen soll, sondern auch jeder andere, dessen personenbezogene Daten durch § 30 AO ges...

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