3.2.1 Grundsatz

 

Rz. 9

Nach § 318 Abs. 24 kann die Vollstreckungsbehörde mit der Pfändungsverfügung anordnen, dass die bezeichnete Sache herauszugeben ist. Diese Anordnung ist jedoch für die Pfändung der Sache unerheblich. Sie kann deshalb auch noch nachgeholt werden.[1] Rechtlich entspricht die Herausgabeanordnung einem Leistungsgebot i. S. d. § 254 AO, sodass die Einziehungsverfügung stets erforderlich ist.[2]

[1] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 847 ZPO Rz. 5.
[2] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 318 AO Rz. 21.

3.2.2 Bewegliche Sachen

 

Rz. 10

Bei beweglichen Sachen ordnet die Vollstreckungsbehörde nach § 318 Abs. 2 die Herausgabe an den Vollziehungsbeamten an.[1] Bewegliche Sachen sind hierbei alle die Sachen, die weder Grundstück oder Grundstücksbestandteil, Schiff, Schiffsbauwerk, Schwimmdock oder Luftfahrzeug sind. Durch diese Anordnung ist der Vollziehungsbeamte berechtigt, die Sache entgegenzunehmen. Zur Wegnahme ist er hierdurch nicht berechtigt. Er kann also insbesondere keine Gewalt anwenden, sondern nur die Weigerung des Drittschuldners in die Niederschrift aufnehmen.[2] Leistet der Drittschuldner nicht freiwillig, hat die Vollstreckungsbehörde folglich eine Klage zu erheben. Gegenüber dem Vollstreckungsschuldner ist dabei eine Streitverkündigung vorzunehmen.[3]

[1] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 318 Rz. 6; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 318 Rz. 6.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 318 AO Rz. 12.

3.2.3 Unbewegliche Sachen

 

Rz. 11

Bei unbeweglichen Sachen ordnet die Vollstreckungsbehörde nach § 318 Abs. 3 die Herausgabe an einen Treuhänder an. Dieser tritt im Vollstreckungsrecht nach der AO an die Stelle des Sequesters nach § 847 ZPO.[1] Der Treuhänder wird durch das Amtsgericht bestellt.[2]

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 318 AO Rz. 23; Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 848 ZPO Rz. 2ff.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 318 AO Rz. 18; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 318 Rz. 7.

3.2.4 Schiffe und Luftfahrzeuge

 

Rz. 12

Bei eingetragenen Schiffen, Schiffsbauwerken, Schwimmdocks und Luftfahrzeugen erfolgt nach § 318 Abs. 4 ebenfalls eine Herausgabe an einen Treuhänder.[1]

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 318 AO Rz. 36f.; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 318 AO Rz. 16.

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