Rz. 5

Die Ansprüche auf Leistung einer Sache beziehen sich auf die Lieferung einer bestimmten oder einer vertretbaren Sache.[1] Der Anspruch ist grundsätzlich schuldrechtlicher Natur. I. d. R. ergibt sich der Anspruch aus einem Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag.

[1] S. § 91 BGB; Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 91 BGB Rz. 1ff.

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