2.4.1 Erzwingbarkeit
Rz. 15
Zur Abgabe der Drittschuldnererklärung besteht eine öffentlich-rechtliche Pflicht. Anders als für die Auskunftspflicht nach § 93 AO besteht hier jedoch kein Auskunftsverweigerungsrecht nach §§ 101ff. AO. Die Abgabe der Erklärung kann deshalb gem. § 316 Abs. 2 S. 3 AO auch erzwungen werden.[1] Als Zwangsmittel kommt hiernach allerdings nur Zwangsgeld nach § 329 AO in Betracht. Die Anwendung der Ersatzzwangshaft gem. § 334 AO ist nach § 316 Abs. 2 S. 3 AO ausdrücklich untersagt.[2]
2.4.2 Schadensersatzpflicht
Rz. 16
Gibt der Drittschuldner die Erklärung nicht, verspätet oder unrichtig ab, so haftet er der Vollstreckungsbehörde für den daraus entstandenen Schaden[1], wie z. B. für die nutzlos aufgewandten Prozesskosten durch die Erhebung einer unbegründeten Zahlungsklage gegen den Drittschuldner.[2] Allerdings besteht die Schadensersatzpflicht nur bei schuldhaftem Verhalten.[3] Dabei hat der Drittschuldner jedoch zu beweisen, dass ihn an der Nichterfüllung seiner Erklärungspflicht kein Verschulden trifft, wenn er der Schadensersatzpflicht entgehen will.[4]
2.4.3 Sonstige Folgen
Rz. 17
Die Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht im Steuerpflichtverhältnis. Die Abgabe einer unrichtigen Drittschuldnererklärung bzw. die Nichtabgabe kann bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Verhalten des Drittschuldners als Steuerhinterziehung[1] bzw. als leichtfertige Steuerverkürzung[2] zugunsten des Schuldners geahndet werden. Erforderlich ist aber, dass das Fehlverhalten des Drittschuldners ursächlich für eine verspätete oder erfolglose Vollstreckung ist.[3]
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