2.4.1 Erzwingbarkeit

 

Rz. 15

Zur Abgabe der Drittschuldnererklärung besteht eine öffentlich-rechtliche Pflicht. Anders als für die Auskunftspflicht nach § 93 AO besteht hier jedoch kein Auskunftsverweigerungsrecht nach §§ 101ff. AO. Die Abgabe der Erklärung kann deshalb gem. § 316 Abs. 2 S. 3 AO auch erzwungen werden.[1] Als Zwangsmittel kommt hiernach allerdings nur Zwangsgeld nach § 329 AO in Betracht. Die Anwendung der Ersatzzwangshaft gem. § 334 AO ist nach § 316 Abs. 2 S. 3 AO ausdrücklich untersagt.[2]

[2] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 316 AO Rz. 38ff.; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 316 Rz. 9.

2.4.2 Schadensersatzpflicht

 

Rz. 16

Gibt der Drittschuldner die Erklärung nicht, verspätet oder unrichtig ab, so haftet er der Vollstreckungsbehörde für den daraus entstandenen Schaden[1], wie z. B. für die nutzlos aufgewandten Prozesskosten durch die Erhebung einer unbegründeten Zahlungsklage gegen den Drittschuldner.[2] Allerdings besteht die Schadensersatzpflicht nur bei schuldhaftem Verhalten.[3] Dabei hat der Drittschuldner jedoch zu beweisen, dass ihn an der Nichterfüllung seiner Erklärungspflicht kein Verschulden trifft, wenn er der Schadensersatzpflicht entgehen will.[4]

[1] § 316 Abs. 2 S. 2 AO.; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 316 AO Rz. 15; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 316 Rz. 4.
[2] BGH v. 28.1.1981, VIII ZR 1/80, DB 1981, 638; für Zahlungsklagen im arbeitsgerichtlichen Verfahren wegen Lohnpfändungen vgl. BAG v. 16.5.1990, 4 AZR 56/90, DB 1990, 1826.
[3] H. M. zu § 840 ZPO; vgl. Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 840 ZPO Rz. 13; Flockenhaus, in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 840 ZPO Rz. 17; s. auch Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 316 AO Rz. 17; Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 316 AO Rz. 36.
[4] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 316 Rz. 8.

2.4.3 Sonstige Folgen

 

Rz. 17

Die Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht im Steuerpflichtverhältnis. Die Abgabe einer unrichtigen Drittschuldnererklärung bzw. die Nichtabgabe kann bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Verhalten des Drittschuldners als Steuerhinterziehung[1] bzw. als leichtfertige Steuerverkürzung[2] zugunsten des Schuldners geahndet werden. Erforderlich ist aber, dass das Fehlverhalten des Drittschuldners ursächlich für eine verspätete oder erfolglose Vollstreckung ist.[3]

[3] BGH v. 2.2.1981, 3 StR 510/80, HFR 1981, 430; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 316 Rz. 4.

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